Rechtsprechung
   FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 89/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45072
FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 89/09 (https://dejure.org/2012,45072)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 4 K 89/09 (https://dejure.org/2012,45072)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. November 2012 - 4 K 89/09 (https://dejure.org/2012,45072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,45072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zoll: Bemessungsgröße für Zusatzzoll

  • Justiz Hamburg

    Art 220 Abs 1 ZK, Art 5 EWGV 2777/75, Art 2 EGV 1484/95, Art 3 EGV 1484/95, Art 4 EGV 1484/95
    Zoll: Bemessungsgröße für Zusatzzoll

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessungsgröße für Zusatzzoll - Maßgeblichkeit des cif-Einfuhrpreises

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bemessungsgröße für Zusatzzoll - Maßgeblichkeit des cif-Einfuhrpreises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 89/09
    Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein, auch wenn er nicht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldungen unterlaufen sein muss (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10).

    Ein aktiver Irrtum kann daher z. B. auch angenommen werden, wenn anlässlich einer früheren Außenprüfung die Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in den Zollwert von der Zollbehörde nicht beanstandet worden war und diese Kosten dementsprechend bei späteren, gleichartige Kaufgeschäfte betreffenden Einfuhren in den Zollwertanmeldungen des Einführers nicht angegeben wurden oder auch, wenn die Unrichtigkeit der Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher Auskünfte der zuständigen Behörden, denen der Zollbeteiligte vertrauen durfte, sind (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10).

  • FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 116/09

    Zoll: Berechnung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75

    Auszug aus FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 89/09
    Problematisch ist insoweit, dass nach der internen Kalkulation des Versicherers 0, 055 % für den Transport innerhalb der Union anfallen (Sachakte Heft I im parallelen Verfahren 4 K 116/09 Bl. 69).

    Sofern die Klägerin zur Einspruchsbegründung im Verfahren 4 K 116/09 vorgetragen hat, die Versicherungsprämie betrage 0, 25 %, bezieht sich dies auf den hier nicht relevanten Zeitraum ab 2006.

  • FG Hamburg, 23.11.2012 - 4 K 60/11

    Zoll: Bemessungsgröße für Zusatzzoll, Anforderung von Zinsen gemäß Art. 3 Abs. 5

    Auf dieses Urteil (4 K 89/09) wird Bezug genommen.

    Nach der Entscheidung des Senats im Verfahren 4 K 89/09 (Urteil vom 23.11.2012) steht fest, dass der Beklagte zu Recht Zusatzzoll nacherhoben hat, weil die Einfuhrabgaben ursprünglich auf der Grundlage einer von der Klägerin bei der Einfuhranmeldung vorgelegten Rechnung über ein Handelsgeschäft innerhalb der Union (Verkauf der Ware von der in Deutschland ansässigen Firma B an die Klägerin) festgesetzt worden sind, die nicht Grundlage für die Bestimmung des maßgeblichen cif-Einfuhrpreises gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 2777/75, Art. 2 Abs. 1 Beistrich 2 VO Nr. 1484/95 sein konnte.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht